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Vorsorgevollmacht - Sorgen Sie vor!

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Vorsorgevollmacht, Vollmacht für den Vorsorgefall
Nun ist die Zeit gekommen, für den Fall vorzusorgen, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten selbst wahrzunehmen.
Denn der Ernstfall kann plötzlich durch Unfall, Erkrankung oder schleichend durch Alter und Demenz eintreten.
Im Vorsorgefall muss jemand für Sie Entscheidungen treffen. Wer ist dieser jemand?
Wenn Sie niemanden bestimmt haben, so darf weder Ihr Ehepartner, Lebensgefährte noch Ihr Kind für Sie Entscheidungen treffen.
Denn Ihnen fehlt die rechtliche Befugnis.
Da aber jemand für Sie handeln muss, sorgt der Staat dafür, dass für Sie ein Betreuer bestellt wird.
Das Betreuungsverfahren ist aufwendig und kann für die Beteiligten unangenehm sein.
Möglicherweise muss ein amtsärztliches Gutachten über Ihre Geschäftsfähigkeit eingeholt werden.
Zudem kann die Betreuung mit erheblichen Kosten verbunden sein.

Die staatliche Betreuung kann man durch umfassende Vollmachten vermeiden.
Mit einer Vorsorgevollmacht gestattet der Vollmachtgeber einem Bevollmächtigten, meist der Sohn oder die Tochter, ihn im Vorsorgefall zu vertreten.
Der Vollmachtgeber bestimmt also selbst, wer ihn vertreten soll.
Der Bevollmächtigte hat dann häufig die Aufgabe, Rechnungen zu begleichen, den Haushalt aufzulösen, ein Pflegeheim auszuwählen, ärztlichen Operationen zuzustimmen, usw.
Nicht nur zu Lebzeiten des Vollmachtgebers hat eine Vollmacht Vorteile.
Eine Vollmacht, die auch nach dem Tod gilt, eine  „transmortale Vollmacht“, kann für die künftigen Erben erhebliche Erleichterungen und finanzielle Vorteile bringen.

Zu unterscheiden ist die Vollmacht von der Patientenverfügung. Die Patientenverfügung ist ein bindender Wunsch des Patienten an Arzt, Angehörige und Betreuer, wie er im Fall von schweren Erkrankungen und im Sterbestadium behandelt werden möchte.
Wenn Sie sich selbst und Ihren Angehörigen das Leben erleichtern wollen, treffen Sie Bestimmungen für den Vorsorgefall.
Die Weisheit: "Besser zu früh, als zu spät!", trifft hier ins Schwarze, denn im Ernstfall sind Sie nicht mehr in der Lage, wirksame Vollmachten zu erteilen.
Rechtanwalt Dr. Buerstedde hilft Ihnen gerne eine Vorsorgevollmacht zu errichten, durchzusetzen, zu widerrufen oder zu prüfen.
Form der Vollmachten - Kosten notarieller Vollmacht
Eine Vorsorgevollmacht kann grundsätzlich in beliebiger Form erteilt werden: mündlich, schriftlich, beglaubigt oder aber auch notariell
Eine schriftliche Vollmacht ist zum Nachweis dringend zu empfehlen!
Bei der Beglaubigung wird die Echtheit / Urheberschaft der Unterschrift von der Behörde bestätigt.
Die Betreungsbehörde der Stadt Bonn leistet für geringes Geld eine entsprechende Beglaubigung.
Eine notarielle Vollmacht ist beispielsweise dann notwendig, wenn der Bevollmächtigte über Grundstücke verfügen soll.
Eine Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten, welche freiheitsentziehende Maßnahmen oder schwerwiegende Operationen umfasst, muss schriftlich und konkret erteilt werden.

Die Kosten für die Beurkundung einer notariellen Vorsorgevollmacht bestimmen sich nach dem Wert des Vermögens ohne Abzug von Schulden .
Maximal darf die Hälfte des Vermögens als Geschäftswert angesetzt werden (§ 98 Abs. 3 S. 2 GNotKG).
Bei Vorsorgevollmachten, die erst im Krankheitsfall eingesetzt werden sollen und daher zunächst nicht dem Bevollmächtigten ausgehändigt werden, wird teilweise ein Ansatz von nur 30% des Vermögens für angemessen erachtet.
Nach meiner Erfahrung setzen die Notare jedoch meist die Hälfte des Vermögens an.

Beispiel:
Frau Schmidt aus Bonn hat eine Wohnung, sowie sonstiges Kapitalvermögen.
Sie möchte eine Vorsorgevollmacht beurkunden lassen, in welcher sie ihre beiden Kinder zu Bevollmächtigten ernennt.
Für die Beurkundung der Vollmacht fällt gem. KV-Nr. 21200 GNotKG eine 1,0 Gebühr an.
Die Beurkundugnsgebühr ist auf maximal € 1.735,- begrenzt.
Hinzukommen etwaige Auslagen für Papier und Porto, sowie die Mehrwertsteuer.
Die Beurkundungsgebühr beträgt samt Umsatzsteuer und Auslagen bei einem Geschäftswert (Hälfte des Aktivvermögens - ohna Abzug von Schulden) von:
100.000 € : 345 €
200.000 € : 470 €
500.000 € : 875 €
1.000.000 € : 1.560 €

Leider sind die Gebühren für die Beurkundung und Beglaubigung der Vollmachten durch den Notar die Gebühren mit der letzten Gesetzesänderung deutlich gestiegen.
Daher sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen, ob eine Beurkundung oder Beglaubigung durch den Notar nötig ist.
In einigen Fällen läßt sich mit einer beglaubigten oder beurkundenten Vollmacht auch ein späterer Erbschein vermeiden.

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