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Erbschein und Erbscheinsverfahren in Bonn

Erbrecht-Infos > Nach dem Tod
Erbschein in Bonn beantragen
Mit dem Tod des Erblassers fällt der Nachlass in die Hände der Erben. Wenn diese über den Nachlass verfügen wollen, bedürfen sie möglicherweise einer Legitimation - etwa gegenüber Banken oder dem Grundbuchamt.
Eine solche Legitimation stellt der Erbschein dar. Er ist jedoch nur eine widerlegbare Vermutung für das Erbrecht des Erben.
Der Erbschein muss beim zuständigen Nachlassgericht beantragt werden. Hat der Erblasser den Wohnsitz in Bonn, so wäre das Amtsgericht Bonn als Nachlassgericht zuständig

Erbscheinsverfahren sind häufig mühselig, langwierig und mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Daher sollten Sie zunächst klären lassen, ob Sie überhaupt einen Erbschein benötigen.
Es gibt verschiedene Arten von Erbscheinen, etwa den Alleinerbschein, den Teilerbschein, den gemeinschaftlichen Erbschein, den Gruppenerbschein, den Sammelerbschein, den Doppelerbschein, den gegenständlich beschränkten Erbschein, das Hoffolgezeugnis, usw.
Um Kosten zu vermeiden, lassen Sie sich beraten!

Gerne beantragt Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde für einen oder mehrere Erben einen Erbschein beim Amtsgericht Bonn bzw. dem zuständigen Nachlassgericht.
Für die Beantragung des Erbschein und Erbscheinsverfahren berechnet er die Gebühren entsprechend dem Gegenstandswert des entsprechenden Erbteils und dem Rechtsanwaltsvergütunggesetzes. 

Sprechzeiten des Nachlassgerichts Bonn
(Antragsaufnahme und Informationen in Nachlasssachen)
Montag bis Freitag von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Donnerstag zusätzlich von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr

Erbschaftserteilung in internationalen Erbfällen
Ab dem 1. September 2009 gilt das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamG). Das Gesetz bringt einige Neuerungen für den Erbschein.
Die internationale Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte richtet sich nun nach der örtlichen Zuständigkeit.
Nunmehr ist es möglich, einen Erbschein unter Bezeugung der Rechtsnachfolge nachausländischem Recht zu erteilen.
Früher konnte ein Erbschein nur dann und nur insoweit erteilt werden, wie auf den Erbfall deutsches Recht Anwendung fand. Galt für den Erbfall ausländisches Recht, so war das deutsche Nachlassgericht für die Erteilung eines allgemeinen Erbscheins nicht zuständig.
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