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Erbvertrag anfechten

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Erbvertrages anfechten
Einseitige Verfügungen in einem Erbvertrag können Sie jederzeit frei widerrufen. Vertragsmäßige Verfügungen sind jedoch grundsätzlich bindend.
Als Erblasser können Sie den Erbvertrag unter bestimmten Voraussetzungen anfechten und damit seine Wirksamkeit beseitigen.

Als Erblasser können Sie den Erbvertrag anfechten, soweit Sie über den Inhalt Ihrer Erklärung im Irrtum waren oder eine Erklärung dieses Inhalts gar nicht abgeben wollten und anzunehmen ist, dass Sie die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben hätten. Maßgebend sind allein Ihre Vorstellungen als Erblasser beim Abschluss des Erbvertrags.

Die Anfechtung des Erbvertrags ist auch möglich, wenn Sie zu Ihrer Verfügung widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden sind.

Auch ein Motivirrtum berechtigt Sie als Erblasser zur Anfechtung Ihrer vertragsmäßigen Verfügung. Anfechtbar ist danach jede Verfügung, zu welcher Sie durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes bestimmt worden sind.
Typische Fehleinschätzungen sind enttäuschte Erwartungen über das künftige Verhalten des Bedachten gegenüber dem Erblasser (insbesondere Pflege- und Versorgungserwartungen), die Begünstigung der Verlobten des Sohnes, ohne dass es zur Eheschließung kommt.

Ob ein anerkannter Anfechtungsgrund vorliegt, haben Sie im Streitfall zu beweisen.

Die form- und fristgerechte Anfechtung führt zur Unwirksamkeit des Erbvertrags. Sie sind dann an Ihre vertragsmäßigen Verfügungen nicht mehr gebunden und können wieder neue Verfügungen von Todes wegen errichten.

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde berät Sie gerne hinsichtlich der Anfechtungbarkeit des Erbvertrages.

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