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Nachlassverwaltung

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Nachlassverwaltung
Die Nachlassverwaltung bietet wie die Nachlassinsolvenz dem Erben die Möglichkeit, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken.

Mit der Nachlassverwaltung ist die Absonderung des Nachlasses verbunden. Dann können sich Nachlassgläubiger nur noch an den Nachlass halten. Ansprüche werden dann gegen den Nachlassverwalter geltend gemacht - nicht gegen die Erben.

Die Nachlassverwaltung dient - wie die Nachlassinsolvenz - anders als die Nachlasspflegschaft - der Befriedigung der Nachlssgläubiger.

Die Nachlassverwaltung kann vom Erben auch von einem Nachlassgläubiger beantragt werden.

Vorsicht: Eine Antragsrecht des Erben erlischt, wenn dieser bereits unbeschränkt haftet.

Miterben können den Antrag auf Anorndung der Nachlassverwaltung nur gemeinsam stellen. Auch geht das nur, solange der Nachlass noch nicht geteilt worden ist.

Rechtsanwalt Dr. W. Buerstedde ist Ihnen gerne bei der Beantragung der Nachlassverwaltung behilflich, bzw. bei der Prüfung, ob eine entsprechender Antrag noch sinnvoll ist.
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