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Umbettung und Totenruhe

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Umbettung und Totenruhe in Bonn
Grundsätzlich steht die Achtung vor der Totenruhe einem Verlangen auf Umbettung des Verstorbenen entgegen. Dies gilt sowohl bei der Umbettung von Aschenresten oder eines in der Erde bestatteten Leichnams.
Die Umbettung ist daher nur dann zulässig, wenn ein gewichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund liegt vor, wenn der Verstorbene den Wunsch hatte, an einen anderen Bestattungsort beerdigt zu werden.
Aber auch der Wunsch des überlebenden Ehegatten, neben dem Verstorbenen beigesetzt zu werden, kann eine Umbettung rechtfertigen.
Regelmäßig nicht ausreichend ist der Wegzug der Angehörigen und den damit verbundenen Schwierigkeiten der Grabpflege.
Die Umbettung kann gerichtlich durchgesetzt werden. 
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht berät hinsichtlich der Möglichkeiten der Umbettung.

Umbettung und Friedhofsverwaltung
Zuweilen ist es auch der Friedhofsträger, der eine Umbettung vornehmen möchte. Auch die Friedhofsverwaltung bedarf eines wichtigen Grundes.
Ein wichtiger Grund läge vor, wenn ein Friedhofsteil dringend für andere öffentliche Zwecke genutzt werden muss.
Möchte die Friedhofsverwaltung allerdings eine versehentlich falsch beigesetzte, fremde Leiche umbetten, so ist dies in der Regel kein wichtiger Grund, wenn der Totenfürsorgeberechtigte dem nicht zustimmt.
Allerdings kann eine Umbettung in ein Reihengrab erfolgen, wenn der Grabnutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte die für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts in Rechnung gestellte Friedshofsgebühr nicht zahlen will und er der Umbettung zustimmt.
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