Legat-Vermächtnis: worauf muss man achten? - dr-erbrecht: Erbrecht-Anwalt in Bonn, Bormheim bei Alfter

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Legat-Vermächtnis: worauf muss man achten?

Erbrecht-Infos > Nach dem Tod
Vermächtnis / Legat und Erben
Vermächtnisse, auch Legate genannt, sind neben der Einsetzung als Erbe, das Element der Testamentsgestaltung. Vermächtnisse können für vielfältige Bedürfnisse zugeschnitten werden.
Mit einem Vermächtnis wird dem Bedachten etwas zugwendet.
Im Todesfall erwirbt dann der Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf den vermachten Gegenstand. Gegenstand des Vermächtnisses kann etwa ein Haus, Geld, Wertgegenstände oder auch ein Nießbrauch sein.
Meist wird der Erbe mit dem Vermächtnis beschwert, hat als den Anspruch zu erfüllen.

Zwischen Erben und Vermächtnisnehmer entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis und dies führt gelegentlich zu Reiberein. „Legate“ nach dem römischen Recht, bzw. auch noch in anderen Ländern lassen einen dinglichen Anspruch entstehen, also eine Anspruch, der nicht erst durch den Erben bzw. den Beschwerten erfüllt werden muss.

Auch ein Vermächtnis kann ausgeschlagen werden. Zu achten ist auch darauf, dass der Erbe dem Vermächtnis eine Frist zur Annahme des Vermächtnisses setzen kann. Nimmt der Vermächtnisnehmer dieses nicht an, so entfällt der Vermächtnisanspruch.

Miterben haften meist als Gesamtschuldner für die Erfüllung des Vermächtnisses. Unter sich tragen die Miterben dann die Vermächtnislast entsprechenden den Erbteilen.

Auch ein Vermächtnisnehmer kann ggf. seinen Pflichtteil bzw. seinen Zusatzpflichtteil verlangen.

Verlangt der Pflichtteilsberechtigte vom Erben den Pflichtteil, kann der Erbe das Vermächtnis im Verhältnis des Wertes des Vermächtnisses zum Wert des Nachlasse bzw. Erbteils kürzen.
Auch insoweit können sich Spannungen zwischen dem Erben und dem Vermächtnisnehmer ergeben.
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