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Pflegefreibetrag

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Freibetrag für Pflegeleistungen
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied am 6. Juli 2012, in welcher Höhe der Freibetrag für Pflegeleistungen nach §13 Abs.1 Nr. 9 ErbStG gewährt werden kann.
Die Revision ist anhängig (BFH Az. II R 37/12).
Zur Pflege zählt das Gericht - großzügig - auch Unterstützungsleistungen bei der Hausarbeit, die Erledigung von Botengängen, Schriftverkehr und Einkäufen, die persönliche Begleitung bei Arztbesuchen oder bei Vorsprachen bei Behörden sowie der zwischenmenschliche Austausch in Gesprächen, soweit solche Leistungen nachhaltig, d. h. mit einer gewissen Regelmäßigkeit erbracht werden und über ein übliches Maß hinausgehen.

Der Freibetrag werde nur gewährt, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt für die Pflegeleistungen anzusehen ist. Deshalb muss es ungefähr dem Betrag entsprechen, den der Erblasser durch die Inanspruchnahme der Pflegeleistungen erspart habe.

Auch hier schätzt das Gericht: Dabei könne die Pauschalvergütung bei Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen (§36 Abs. 3 SGB XI) angesetzt werden, da der Kläger gerade keine Hilfeleistungen bei solchen Verrichtungen geleistet hat. Auch scheide eine Bewertung unter Anwendung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes aus, da der Kläger nicht als Betreuer bestellt war und nicht solche Aufgaben wahrgenommen habe.
Das Gericht schätzte den Wert der Pflegeleistungen daher in Anlehnung an die Vergütung eines gemeinnützigen Betreuungsvereins 10 Euro je Stunde angesetzt. Da der Kläger als Rechtsanwalt bei der Erledigung schriftlicher Angelegenheiten eine qualifizierte Hilfestellung geben konnte, wurde ein durchschnittlicher Betrag in Höhe von 15 Euro je Stunde angesetzt.

Anders das Finanzgericht Niedersachsen (Urteil vom 20. April 2012 (Zz. 3 K 229/11, ErbR 2012, S. 352): dort wurde für die Wertermittlung auf die Pflegeversicherung (§ 36 SGB XI) zurückgriffen. Auch hier ist Revision eingelegt worden (BFH II R 22/121).

Im vorliegenden Fall war der klagende Anwalt (!) in Beweisnot. Das sollte Ihnen nicht passieren. Sollten Sie also unentgeltliche Pflegeleistungen erbringen, führen Sie ein Pflegetagebuch


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