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Betreuungsverfügung und Betreuungsverfahren - Vermeidbar!

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Betreuungsverfügung und Betreuungsverfahren - Vermeidbar!
Wenn der "Vorsorgefall" eingetreten ist, sind Sie nicht mehr in der Lage, Ihre Geschäfte zu erledigen.
Wenn Sie keine umfassende Vollmacht erteilt haben, darf weder Ihr Ehepartner, Lebensgefährte noch Ihr Kind für Sie Entscheidungen treffen.
Denn Ihnen fehlt die rechtliche Befugnis.
Da aber jemand für Sie handeln muss, sorgt der Staat (Betreuungsgericht beim Amtsgericht) dafür, dass für Sie ein Betreuer bestellt wird.

Regelmäßig ist nicht die Errichtung einer Betreuungsverfügung sinnvoll, sondern die Errichtung einer Vorsorgevollmacht.
Die Vorsorgevollmacht verdrängt die Betreungsverfügung.

Betreuungsverfahren
Das Betreuungsverfahren ist aufwendig und kann für die Beteiligten unangenehm sein. Möglicherweise muss ein amtsärztliches Gutachten über Ihre Geschäftsfähigkeit eingeholt werden.
Die Betreuung kann mit erheblichen Kosten verbunden sein.

Mit umfassenden Vorsorgevollmachten können Sie das Betreuungsverfahren vermeiden. Sollte jedoch eine dieser Vollmachten nicht umfassend oder unwirksam sein oder der Bevollmächtigte nicht zur Verfügung stehen, wird dennoch ein Betreuer bestellt werden müssen.

Das Familiengericht entscheidet darüber, wer für Sie als Betreuer eingesetzt wird. Das kann ein Angehöriger sein, aber auch ein staatlicher Betreuer.
Mit einer Betreuungsverfügung können Sie dem Gericht einen Betreuer vorschlagen und die Art und Weise der Betreuung näher festlegen.
Das Gericht ist jedoch nicht an Ihren Vorschlag gebunden und kann einen anderen Betreuer einsetzen.
Verfügen Sie jedoch, dass eine bestimmte Person Sie nicht betreuen soll, so ist das Gericht an diese Verfügung gebunden.
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