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Pflichtteil einfordern oder abwehren

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Pflichtteil abwehren / geltend machen
Das Pflichtteilsrecht gewährt nahen Angehörigen des Erblassers eine Beteiligung in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Das Pflichtteilsrecht beschränkt die Testierfreiheit des Erblassers zugunsten naher Angehöriger. Erst kürzlich hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der erbrechtliche Pflichtteil verfassungsgemäß ist. Auch der Gesetzgeber wird in nächster Zeit den Pflichtteil wohl nicht aufgeben.
Der Pflichtteil ist ausschließlich ein mit dem Tod sofort fälliger Geldanspruch. Ein Pflichtteilsberechtigter kann also nicht die goldene Uhr des Großvaters verlangen.

Pflichtteilsberechtigt sind grundsätzlich der Ehegatte des Erblassers, seine Abkömmlinge, also zunächst die Kinder. Sind keine Kinder vorhanden, sind die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt.
Kein Pflichtteilsrecht haben z.B. nicht adoptierte Stiefkinder und Geschwister des Erblassers, es sei denn, dass diese den Pflichtteilsanspruch ererbt haben.

Voraussetzung der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches ist zuweilen die Enterbung bzw. die Ausschlagung des Pflichtteilsberechtigten. Eine Enterbung muss dabei nicht ausdrücklich erfolgen; sie kann auch durch die Erbeinsetzung eines anderen stillschweigend geschehen. Beispielsweise werden Kinder beim Berliner Testament häufig erst mal enterbt, weil nur der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird.

Höhe des Pflichtteils
Der gesetzliche Erbteil und damit auch der Pflichtteil hängen vom Güterstand und der Anzahl der Verwandten ab.

Pflichtteilsergänzungsanspruch
Schenkungen des Erblassers zu seinen Lebzeiten an Dritte können Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Die Schenkungen erhöhen quasi den Pflichtteil.
Der Ergänzungsanspruch kann sogar dann geltend gemacht werden, wenn man Erbe geworden ist!
Pflichtteilsverzicht
Um die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs von vornherein zu vermeiden, kann ein notarieller Pflichtteilsverzicht vom Pflichtteilsberechtigten erklärt werden. Den Verzicht wird der Pflichtteilsberechtigte sich regelmäßig "vergolden" lassen.

Auskunftsansprüche
Der Pflichtteilsberechtigte, der seinen Pflichtteil geltend macht, versucht hingegen, den Wert des Pflichtteils zu erhöhen. Er wird in aller Regel gegenüber den Beschenkten und weiteren Personen Auskunftsansprüche geltend machen, um den Nachlass und Schenkungen hoch zu rechnen.

Strategien zur Reduzierung des Pflichtteils
Ein Erblasser, der seine Erben enterbt, wird regelmäßig versuchen, den Pflichtteil möglichst gering zu halten. Hierzu gibt es einige interessante Strategien, über die wir Sie gerne beraten.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch

Neben dem ordentlichen Pflichtteilsanspruch gibt es auch noch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet sich aus dem "fiktiven" Nachlass, das heißt aus den zu Lebzeiten des Erblassers getätigten Schenkungen.

Lebzeitige Schenkungen
Ergänzungspflichtige Schenkungen sind lebzeitige unentgeltliche Zuwendung, die eine Verringerung des Vermögens des Schenkers und eine Bereicherung des Beschenkten bewirken.
Schenkungen können etwa im Wege der Vorwegerbfolge gemacht worden sein. Häufig werden Lebensversicherungen verschenkt, indem ein Begünstigter eingesetzt wird.

Anstands- und Pflichtschenkungen sind von der Ergänzungspflicht ausgenommen.
Eine Pflichtschenkung kann vorliegen:
  • wenn Bedürftige, nahe Verwandte, die keinen rechtlichen Unterhaltsanspruch mehr haben, unterstützt werden sollen
  • wenn jemand, der viele Jahre unentgeltlich im Haushalt mitgearbeitet hat, beschenkt werden soll
  • wenn die Altersversorgung oder der Lebensunterhalt eines langjährigen Lebenspartners gesichert wird.

Unter den Begriff Anstandsschenkung fallen beispielsweise:
  • die gebräuchlichen Gelegenheitsgeschenke
  • Geschenke unter nahen Verwandten zu Geburtstagen, Hochzeitstagen, Weihnachten oder ähnlichen Gelegenheiten
  • Gastgeschenke
  • Spende zu einer öffentlichen Sammlung
Auskunftsansprüche im Pflichtteilsrecht
Häufig ist es schwierig, den Wert des Nachlasses zu ermitteln.

Da der Pflichtteilsberechtigte am Nachlass nicht beteiligt ist, wird er meist auch keine Kenntnis über Umfang und Wert des Nachlasses haben.
Um dem abzuhelfen, gewährt das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten einen Anspruch auf Auskunft über die Zusammensetzung und den Wert des Nachlasses.
Der Auskunftsanspruch soll dem Berechtigten diejenigen Kenntnisse vermitteln, die er zur Berechnung seines Anspruches benötigt.
Diesem Auskunftsanspruch muss der Erbe durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses nachkommen.


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