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Heimgesetz-Heimvertrag

Erbrecht-Infos > Vor dem Tod > vorweggenommene Erbfolge
Neues Heimgesetz für Heimverträge
Ab dem 1. Mai 2010 richten sich die vertraglichen Rechte und Pflichten nach dem neuem Heimgeetz.

Wesentliche Änderungen sind:

  • Künftige Bewohner müssen vor Abschluss eines Vertrages mit der Pflegeeinrichtung über Leistungen, Entgelte und das Ergebnis von Qualitätsprüfungen informiert werden.
  • Verträge werden künftig grundsätzlich auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Eine Befristung ist nur zulässig, wenn sie den Interessen des Bewohners nicht widerspricht.
  • Der Betreiber darf den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen.
  • Ändert sich der Pflegebedarf, muss der Betreiber eine Anpassung des Vertrages anbieten.
  • Eine Erhöhung der Heimgebühr ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Auch der Pflegevertrag gehört in den Vorsorgeordner (Vorsorgemappe)!

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde berät Sie gerne im Hinblick auf Ihren Heimvertrag!
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