Heimgesetz-Heimvertrag
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Neues Heimgesetz für Heimverträge
Ab dem 1. Mai 2010 richten sich die vertraglichen Rechte und Pflichten nach dem neuem Heimgeetz.
Wesentliche Änderungen sind:
- Künftige Bewohner müssen vor Abschluss eines Vertrages mit der Pflegeeinrichtung über Leistungen, Entgelte und das Ergebnis von Qualitätsprüfungen informiert werden.
- Verträge werden künftig grundsätzlich auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Eine Befristung ist nur zulässig, wenn sie den Interessen des Bewohners nicht widerspricht.
- Der Betreiber darf den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen.
- Ändert sich der Pflegebedarf, muss der Betreiber eine Anpassung des Vertrages anbieten.
- Eine Erhöhung der Heimgebühr ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Auch der Pflegevertrag gehört in den Vorsorgeordner (Vorsorgemappe)!
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde berät Sie gerne im Hinblick auf Ihren Heimvertrag!