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Schenkung

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Schenkung - Vorwegerbfolge
Der Erblasser hat sich häufig zu entscheiden, ob er bereits zu Lebzeiten schenken oder erst im Todesfall sein Erbe hinterlassen möchte.

Zuwendungen zu Lebzeiten können rechtlich unterschiedlich ausgestaltet sein; häufig wird eine Schenkung in einem Übergabevertrag gewählt.
Die Schenkung ist eine unentgeltliche Zuwendung des Schenkers an den Beschenkten.

Bei der Handschenkung wird das Eigentum am geschenkten Gegenstand sofort übertragen. Typische Beispiele sind Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke. Die Handschenkung ist trotz Formmangel wirksam, wenn der Formmangel durch die Übergabe geheilt wird.

Ein Schenkungsvertrag oder Schenkungsversprechen bedarf der notariellen Beurkundung, wenn der Vollzug nicht sofort erfolgt.

Die Schenkung kann Auswirkungen auf Ausgleichs- und Anrechungspflichten unter den Abkömmlingen und Pflichtteilsberechtigten haben. Dies solte bei den Schenkungen bzw. der Gestaltung der Schenkungsverträge berücksichtigt werden. "Dr. Erbrecht" hilft gerne weiter.
Rückforderung und Widerruf der Schenkung
Soweit Sie als Schenker nach der Schenkung außerstande sind, Ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder die Ihren Verwandten, Ihrem Ehegatten, Ihrem Lebenspartner oder Ihrem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, können Sie die Schenkung zurückfordern.
Die Rückforderung ist in einigen Fällen ausgeschlossen, insbesondere wenn seit der Schenkung zehn Jahre verstrichen sind.

Die Schenkung können Sie auch bei groben Undank des Beschenkten zurückgefordert werden, aber auch hier gilt die zehn Jahresfrist.

Häufig wird es sinnvoll sein, sich im Schenkungsvertrag vertragliche Rückforderungsrechte vorzubehalten. Etwa dann, wenn der Beschenkte Gegenleistungen wie die Gewährung eines Wohnrechts nicht erfüllt oder vereinbarte Pflege- und Betreuungsleistungen nicht erbringt, oder der geschenkte Gegestand von Gläubigern gepfändet wird.

Dr. Erbrecht ist Ihnen gerne beim Entwurf eines Schenkungsvertrages behilflich.
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