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Erbvertrag aufheben

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Aufhebung des Erbvertrages
Die Aufhebung eines einmal geschlossenen Erbvertrages ist meist nicht so einfach.

Hiinweis: Die Rücknahme des Erbvertrags aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurück in die Verwahrung des Notars beseitigt nicht seine Wirksamkeit.

Zunächst kann der Erbvertrag durch einen neuen Vertrag aufgehoben werden. Vertragspartner des Aufhebungsvertrags sind die Personen, die den Erbvertrag geschlossen haben. Die Zustimmung eines im Erbvertrag Bedachten ist nicht erforderlich, weil dieser selbst bei vertragsmäßig bindenden Verfügungen vor dem Erbfall keine Rechte erwirbt.
Nach dem Tod einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen. Helfen kann dann vor allem die Anfechtung oder der Rücktritt.
In Form des Testaments können vertragsmäßige Verfügungen aufgehoben werden, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet wurden. Nicht durch Testament aufgehoben werden kann allerdings eine vertragsmäßige Erbeinsetzung.

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben die Möglichkeit, einen zwischen ihnen abgeschlossenen Erbvertrag auch durch ein gemeinschaftliches Testament aufzuheben. Das Aufhebungstestament kann in jeder rechtlich zulässigen Form, also als eigenhändiges oder notarielles gemeinschaftliches Testament errichtet werden. 
Rücktritt vom Erbvertrag
Der Rücktritt vom Erbvertrag kommt nur dann in Betracht, wenn das Rücktrittsrecht gesetzlich vorgesehen ist oder im Erbvertrag vorbehalten wurde.

Der Rücktrittsvorbehalt kann auf einzelne vertragsmäßige Verfügungen beschränkt sein oder die erbvertraglichen Verfügungen insgesamt erfassen.

Ein Rücktrittsrecht kann etwa für den Fall vorbehalten werden, dass der Vertragspartner der ihm vertraglich obliegenden Pflegeverpflichtung nicht nachkommt.

Sind in einem Erbvertrag von beiden Vertragspartnern bindende Verfügungen getroffen worden und tritt einer von den Vertragspartnern aufgrund eines Rücktrittsvorbehalts vom Erbvertrag zurück, so wird durch den Rücktritt der Erbvertrag insgesamt unwirksam. In diesem Fall kann der Rücktritt nur bis zum Tod des anderen Vertragspartners erfolgen. Hat nur der überlebende Vertragspartner vertragsmäßige Verfügungen getroffen, kann er die Verfügung nach dem Tod seines Vertragspartners durch ein Testament aufheben.

Ein gesetzliches Rücktrittsrecht gibts in zwei Ausnahmefällen:

  • Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die ihm zur Entziehung des Pflichtteils oder, falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehört, zu der Entziehung berechtigen würde, wenn der Bedachte dessen Abkömmling wäre.
  • Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn er die Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten, ihm zu Lebzeiten wiederkehrende Leistungen zu entrichten, insbesondere Unterhalt zu gewähren, getroffen hat und die Verpflichtung vor dem Tod des Erblassers aufgehoben wird. In Betracht kommen in diesem Zusammenhang ausschließlich rechtsgeschäftliche und keine gesetzliche Verpflichtungen (gesetzliches Unterhaltspflicht). Achtung: Schlechterfüllung, Verzug oder Nichterfüllung reichen für den Rücktritt nicht aus, allerdings kann in diesen Fällen die Anfechtung in Betracht kommen.
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