Testamentsvollstreckung
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Testamentsvollstrecker - viele Arbeit - viele Pflichten!
Mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann der Erblasser seine Herrschaft über sein Vermögen mit Hilfe des Testamentsvollstreckers über seinen Tod hinaus ausüben.
Testamentsvollstrecker haben viel zu tun, sobald sie das Amt des Testamentsvollstreckers übernommen haben. Oftmals wird der Testamentsvollstrecker in kalte Wasser geschleudert, viele Pflichten, komplexe Situationen, streitsüchtige Erben.
Der Testamentsvollstrecker ist mit einem Treuhänder vergleichbar. Sein privates Amt beginnt mit der Annahme der Testamentsvollstreckung - und damit auch die Haftung für Fehleverhalten!
Der Testamentsvollstrecker hat den Willen des Erblassers durchzusetzen. Er verwaltet den Nachlass - für die Erben - und zwar ordnungsgemäß. Andernfalls kann er sich den Erben gegenüber schadensersatzpflichtig machen.
Um nicht persönlich zu haften, hat er seine Funktion als Testamentsvollstrecker nach außen hin deutlich zu machen - etwa durch Vorlage des Testamentsvollstreckerzeugnisses.
Das Nachlassgericht kontrolliert den Testamentsvollstrecker nicht, kann diesen aber wichtigen Grund entlassen.
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde - Fachanwalt für Erbrecht - berät Sie als Testamentsvollstrecker gerne: ob Sie das Amt des Testamentsvollstreckers annehmen wollen, ob Sie sich rechtmäßig verhalten und wie Sie die Auseinandersetzung oder die Dauertestamentsvollstreckung rechtssicher abschließen.
Neben der Abwicklungsvollstreckung gibt es die Dauertestamentsvollstreckung, die schlichte Verwaltungsvollstreckung, die Nacherbentestamentsvollstreckung, die Vermächtnis-Testamentsvollstreckung sowie die Testamentsvollstreckung mit beschränktem Aufgabenkreis.
Der Einsatz eines Testamentsvollstreckers kann Ihnen Sicherheit geben, dass Ihr Nachlass so verteilt wird, wie Sie es vorsehen.
Allerdings kann das Amt des Testamentsvollstreckers - je nach Nachlass - recht mühselig und komplex sein.
Die Auswahl eines geeigneten Testamentsvollstreckers ist daher sehr wichtig.
Testamentsvollstrecker abberufen
Zuweilen ist der Testamentsvollstrecker nicht kompetent und sollte abberufen werden. Diese kann aus wichtigen Gründen geschehen.