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Vollmacht Gesundheit

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Vorsorgevollmacht in Gesundheitssachen
In der Vorsorgevollmacht für Gesundheitssachen können Sie jemanden bevollmächtigen, der für Sie Entscheidungein für Ihre Gesundheit und Pflegebedürftigkeit trifft.
Er entscheidet dann in gesundheitlichen Belangen, wenn der Vorsorgefall eintritt.
Wenn Sie Ihren Bevollmächtigten ermächtigen, schwerwiegenden medizinischen Eingriffen und dem Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen zuzustimmen, bedarf dies der Schriftform.
In diesen Fällen kann auch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich werden.

Der Schriftform bedarf auch eine Bevollmächtigung dahingehend, dass der Bevollmächtigte gegebenenfalls über Ihre Unterbringung mit freiheitsentziehender Wirkung oder über freiheitsentziehende Maßnahmen (zum Beispiel Anbringung eines Bettgitters) in einem Heim.
Wichtige Inhalte der Vorsorgevollmacht in Gesundheitssachen
Soll Ihr Bevollmächtigter berechtigt sein, in allen Angelegenheiten der Gesundheitssorge zu entscheiden, ebenso über alle Einzelheiten einer ambulanten oder stationären Pflege?
Soll Ihr Bevollmächtigter berechtigt sein, Ihre Krankenunterlagen einzusehen und deren Herausgabe an Dritte zu bewilligen?
Soll Ihr Bevollmächtigter seine Einwilligung zum Unterlassen oder Beenden lebensverlängernder Maßnahmen erteilen dürfen?
Soll Ihr Bevollmächtigter berechtigt sein, über Ihre Unterbringung mit freiheitsentziehender Wirkung und über freiheitsentziehende Maßnahmen (z.B. Bettgitter) in einem Heim?

Häufig wird es sinnvoll sein, die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. Nur dann dürfen Ärzte mit dem Bevollmächtigten Einzelheiten Ihrer medizinischen Behandlung besprechen.

Zahlreiche Muster, Vorlagen, Formulare, Vordrucke und Textbausteine für Vorsorgevollmachten kursieren im Internet - nur wenige werden auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugschnitten sein!

Sollen die Verfügungen (Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, u.a.) auf Ihre Ihre Bedürfnisse zugeschnitten werden, ist "Dr.-Erbrecht" gerne behilflich.

Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen
Der Bundesgerichtshof entschied in 2012 unter Verweis auf Beschlüsse Bundesverfassungsgerichts, dass betreute Personen (Betroffene) nach der bisherigen Gestzeslage nicht gegen ihren Willen ärztlich behandelt werden dürfen (Beschlüsse vom 20.06.2012, Az.: XII ZB 99/12 und XII ZB 130/12).
Amtlich bestellte Betreuer mit dem Wirkungskreis der Gesundheitsvorsorge durften also keine Zwangsbehandlungen anordnen.

Um schwere gesundheitliche Schäden zu vermeiden, gilt nun das "Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Behandlungen" vom 18. Feb. 2013. In der Neuregelung des § 1906 Abs. 3 a) BGB werden die Voraussetzungen für eine Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme sowie die Notwendigkeit der betreuungsgerichtlichen Genehmigung geregelt. Diese Regelungen gelten auch für Bevollmächtigte.
Damit der Bevollmächtigte in ärztlichen Zwangsmaßnamen einwilligen kann, muss die Vollmacht nach dem neugefassten § 1906 Abs. 5 BGB schriftliche erteilt sein und diese Maßnahmen ausdrücklich umfassen.

Soll der Bevollmächtigte auch in ärztliche Zwangsmaßnahmen einwilligen dürften, sollte die Vollmacht entsprechend ausdrücklich ergänzt werden.  
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