Güterstand - dr-erbrecht: Erbrecht-Anwalt in Bonn, Bormheim bei Alfter

Direkt zum Seiteninhalt

Güterstand

Erbrecht-Infos > Nach dem Tod
Was der Ehegatte - bei gesetzlicher Erbfolge - vom Nachlass erhält, hängt vom Güterstand ab.

Neben dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, gibt es vor allem noch die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft.
Die Ehegatten können aber durch notariellen Ehevertrag auch einen "modifizierten" Güterstand wählen.

Beim gesetzlichen Normallfall, der Gütergemeinschaft erbt der Ehegatte neben weiteren Abkömmlingen ein Vierte (gesetzliches Erbrecht) sowie ein weiteres Vierteil als pauschalen Zugewinnausgleich. Dann erhält insgesamt die Hälfte des Nachlasses des vorverstorbenen Ehegatten.

Allerdings kann der Ehegatte anstatt des pauschalen Zugewinnausgleichs den konkreten Zugewinn wählen. Dann wird er die Erbschaft ausschlagen müssen.
Die Erbausschlagung sollte aber wegen den weiteren Folgen gut durchdacht werden.
Hierbei ist auch auf die kurzen Ausschlagungsfristen zu achten.

neuer Wahlgüterstand
Neuer Wahlgüterstand für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, § 1519 BGB

Welche Vorteile hat der neue Güterstand?

Wertsteigerungen von Grundstücken, die schon im Anfangsvermögen eines Ehegatten vorhanden waren, werden in den Zugewinn nicht einbezogen.
Das gilt auch für unentgeltliche Verfügungen (Schenkungen) innerhalb der Familie, insbesondere zugunsten von Kindern, die nicht dem Endvermögen hinzugerechnet werden.
Das vermeidet vor allem Streitigkeiten über den Wertzuwachs.

Ehegatten dürfen bei diesem neuen Güterstand nicht über die Ehewohnung verfügen, diese also nicht etwa vekaufen. Verfügungsbeschränkungen gelten auch zum Schutz von Haushaltsgegenständen und für den Erhalt des Mietvertrages für die Ehewohnung.

Wie beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben die Zugewinnausgleichsforderungen erbschafts- und schenkungssteuerfrei.

Der Güterstandt wird sich vor allem für deutsch-französische Paare eignen.

Weitere Hinweise in der Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums.
Zum Abkommen
Zurück zum Seiteninhalt