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Erbrecht unehelicher Kinder

Erbrecht-Infos > Nach dem Tod
Erbrecht nichtehelicher Kinder
Das gesetzliche Erbrecht der ehelichen bzw. unehelichen Kinder bestimmt sich nach derzeitigen Rechtslage nach dem ehelichen Güterstand der Eltern und der Zahl der Abkömmlinge.

Leben beispielsweise die Eltern im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und haben diese drei Kinder, so würden die 3 Kinder beim Versterben des einen Elternteils jeweils1/6 erben. Das unehelichen Kindes erbt genausoviel wie das eheliche Kind.

Dabei hängt das Erbrecht und die Erbquote nicht davon ab, ob das Kind in der Ehe geboren wurde oder nicht. Eheliche und "uneheliche" Kinder werden im Erbrecht gleichbehandelt.

Das gilt jedoch nicht für nichteheliche Kinder (uneheliche Kinder), die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden.

Diese unehelichen Kinder haben nach der bisherigen Rechtlage kein Erbrecht nach dem Vater.

Die Bundesregierung hat aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 2009 nun einen Gesetzentwurf zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder erarbeitet. Damit wird die erbrechtliche Situation von ehelichen und unehelichen Kinder gleichgestellt.

Gleichstellungsgesetz: uneheliches Kind im Erbrecht
Die Entscheidung des Gerichtshofs zur Gleichbehandlung von nichtehelichen Kindern (uneheliche Kinder) im Erbrecht hat einige Konsequenzen für die nichtehelichen Kinder, für die Erblasser und die übrigen Erben!

Handlungsbedarf für den Erblasser: er muss nunmehr das uneheliche Kind von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, wenn dieses nicht erben soll.

Rückwirkende Abwicklung von Erbfällen: Da nun ein nichteheliches Kind auch erben kann, müssen ggf. Nachlässe nach dem nunmehr erbenden nichtehelichen Kind "erneut" abgewickelt werden - dies gilt jedenfalls für Fälle nach dem 29. Mai 2009.

Erbrecht des Staates: Hat der Staat geerbt, weil der Erblasser neben dem unehelichen Kind keine weiteren Verwandten noch Ehegatten hatte, kann das vor dem 1. Juli 1949 geborenen uneheliche Kind Wertersatz verlangen.

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde berät Sie gerne, wie Sie sich verhalten sollen.


Benachrichtigung - Nachlassgericht - nichteheliche Kinder
Nur wer vom Erbfall Kenntnis erlangt, kann seine Erbrechte wahrnehmen. Häufig erfahren jedoch nichteheliche Kinder oder Adoptivkinder nichts vom Versterben ihre leiblichen Eltern.

Zum Schutz des Erbrechts nichtehelicher und für die Rechte einzeladoptierter Kinder im Nachlassverfahren sollen nunmehr die bei den Standesämtern geführten "weißen Karteikarten" und Erbverträge von 1970 bis 2009 an das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer überführt werden, Gesetzentwurf (17/9427).

Mit den Karteikarten können die Geburtsstandesämter nichteheliche und einzeladoptierte Kinder ihren Eltern zuordnen. Gleichzeitig war im Erbfall ihre Beteiligung sichergestellt, indem sie nach dem Tod eines Elternteils von Amts wegen das Nachlassgericht informierten.

Der Gesetzentwurf möchte die Benachrichtigung nichtehelicher und adoptierter Kinder durch das Nachlassgericht sicherstellen. 
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