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Anrechnung-Pflichtteil

Erbrecht-Infos > Vor dem Tod > vorweggenommene Erbfolge
Anrechnung von Schenkungen auf den Pflichtteil / Erbteil
Der Pflichtteilsberechtigte muss sich gegebenenfalls Zuwendungen (Schenkungen) des Erblassers auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen. Sein Pflichtteil wird also um die anrechnungspflichtige Schenkung gekürzt.

Die Anrechnung auf den Pflichtteil ist von der Anrechnung auf den Erbteil zu unterscheiden. Der Pflichtteilsberechtigt erbt typischerweise nicht - sondern macht daher den Pflichtteil geltend. Die Anrechnung auf den Erbteil ist gesetzlich etwa bei der Ausgleichung vorgesehen. Sebstveständlich kann der Erblasser jedoch auch die Anrechnung auf den Erbteil vorsehen.

Nicht jede Schenkung ist auf den Pflichtteil anzurechnen. Der Erblasser muss die Anrechnung nach derzeitiger Gesetzeslage bestimmt haben - und zwar entweder vor oder bei der Zuwendung. Eine nachträgliche Bestimmung ist nach derzeitiger Rechtlage nicht möglich.

Die ursprünglich im Entwurf der Erbrechtsreform von 2009/2010 vorgesehene Änderung, dass auch später noch eine Anrechnung verfügt werden kann, ist nicht in das Gesetz aufgenommen worden.
Die Anordnung der Anrechnung kann also nicht nachträglich, etwa in einem Testament erfolgen.

Angaben über anrechnungs- oder ausgleichspflichtige Zuwendungen gehören auch in den Vorsorgeordner bzw. Ihre Vorsorgemappe. Das ist vor allem für Ihren Erben wichtig, denn nur so kann er erfolgreich unberechtigte Pflichtteils- oder Ausgleichansprüche abwehren.

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