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Anzeigepflicht Todesfall

Erbrecht-Infos > Nach dem Tod > Bestattung
Anzeigepflichten bei Todesfällen
Stirbt ein Mensch, so ist sein Tod dem zuständigen Standesamt, spätestens am dritten auf in dem Tod folgenden Werktag anzuzeigen.

Zur Anzeige sind verpflichtet:

  • die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat
  • jeder andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder
  • von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Eine Anzeigepflicht besteht nicht, wenn eine in der Reihenfolge früher genannten die Anzeige erstattet hat.

Vor Eintragung des Sterbefalls in das Sterberegister darf ein Verstorbener nur mit polizeilicher Genehmigung bestattet werden. 
Leichenschau
Bei jedem Sterbefall ist alsbald die Leichenschau zu veranlassen.

Zur Veranlassung der Leichenschau verpflichtet sind
  • die Angehörigen,
  • der Wohnungs- oder Grundstücksinhaber
  • sowie jeder, der bei dem Tode zugegen war
  • oder vom Todesfall aus eigenen Wissen unterrichtet ist.

Wer diese öffentlich-rechtlichen Pflicht nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, handelt ordnungswidrig.

Zur Vornahme der Leichenschau ist dem Arzt der Zutritt zur Leiche zu gestatten.
Der Arzt muss feststellen:
  • den Tod,
  • den Todeszeitpunkt,
  • die Todesart und, (z.B. natürlicher Tod durch Herzversagen, durch Unfall, Tötung durch Dritte)
  • die Todesursache 
Leichenbesorgung
Die Besorgung der Leichen (Reinigung, ankleiden, auf Wahrung und einen Werbung) ist gesetzlich nicht geregelt. Sie kann durch die Angehörigen des Verstorbenen erfolgen, wird aber in der Regel durch besondere Leichenbesorger oder auch durch Bestattungsunternehmen ausgeführt.

Die Pflicht, menschliche Leichen in Särgen zu bestatten oder einzuäschern erscheinen(sog. Sargzwang) ist so selbstverständlich, dass nur wenige Landesgesetze dies ausdrücklich vorschreiben.

Die Beschaffenheit der Särge erfreute sich jedoch eingehender Bestimmungen: Auf der einen Seite sollen sie die Verweseung erleichtern und auf der anderen Seite müssen sie den Austritt von Verweseungprodukten verhindern. 
Freigabe der Leiche
Die Freigabe der Leiche - Erteilung der schriftlichen Bestattungsgenehmigung - ist bei einem nicht natürlichen Tod Aufgabe der zuständigen Staatsanwaltschaft.

Nicht natürlich ist der Tod durch Unfall, Selbstmord, strafbare Handlungen oder sonstige Gewalteinwirkung; der Toten nach ärztlicher Behandlung jedoch nur, wenn hierfür ein fehlerhaftes Handeln des Arztes in Betracht kommt. Die Entscheidung, ob es sich um einen natürlichen oder nicht natürlichen Tod handelt, obliegt dem in die Leichenschau vornehmenden Arzt.

Leichenschau und Leichenöffnung liegt im Interesse der Angehörigen aber auch der Allgemeinheit. Die einwandfreie Feststellung des Todes soll die Bestattung von Scheintoten verhindern. Darüber hinaus ist der genaue Todeszeitpunkt für die Zulässigkeit von Organtransplantationen wichtig.
Die Feststellung der Todesusuache soll klarstellen, ob eine strafbare Handlung vorliegt oder nicht. Des Weiteren dienen sie werden Statistik für Todesursachen.


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