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Bestattungsakt

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Bestattungsakt
Die Bestattung ist die "letzte Ehre", - bei kirchlichen Bestattungen - abgeschlossen durch die Weihe des Grabes.

Die Trauerfeier findet heute meist in der auf dem Friedhof gelegenen Aussegnungshalle oder Friedhofskapelle statt, von wo aus der Sarg dann gemeinsam zum Grabe geleitet, eingesegnet und versenkte wird.
Wird der Tote eingeäschert und findet die Trauerfeier nicht im Krematorium statt, wird der Sarg nach Abschluss der Feier im Beisein der Trauergemeinde zum Leichenwagen gebracht, derr dann dem Friedhof verlässt, um den Toten zum Krematorium zu überführen.

Auf kommunalen Friedhofen sind Laienredner grundsätzlich zugelassen, bei kirchlichen Bestattungen bedürfen sie der Zustimmung des amtierenden Geistlichen.
Auf Friedhöfen bedürfen Ansprachen von Laein regelmäßig einer gesonderten Genehmigung durch die zuständigen Pfarrer unter den Kirchenvorstand. Ausgenommen sind lediglich kurze Widmungsworte anlässlich der Kranzniederlegung nach Abschluss der Bestattungsfeier.

Die kirchliche Trauerfeier ist ein dem Gedenken an den Verstorbenen gewidmeter Gottesdienst. Im Vordergrund steht nicht das Leben des Verstorbenen, sondern die Verkündung von der Liebe Gottes und die Auferstehung Christi, durch die dem Tod die Macht genommen wird, vgl. (Jürgen Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrecht, m.w.N., 10. Aufl. 2010, Teil 2, Kap. 2, Rn. 30).
Weiterhin gehören dazu die Aussegung der Leiche, Gebet des Pfarrers und die Begleitung im Ornat zum Grabe sowie das Begräbnisgeläut der Glocken.
Nach Auffassung der katholischen Kirche ist das kirchliche Begräbniss ein Ehrendienst, den die Kirche einem verstorbenen Gläubigen erweist. Die Exequien (der feierliche Totengottesdienst) sind grundsätzlich in der Kirche der eigenen Pfarrei zu feiern.

Bestattung erfolgt in wenigen Tagen!
Menschliche Leichen dürfen grundsätzlich erst nach Eintritt der Todesmerkmale, frühestens nach Ablauf von 48 Stunden nach dem Tode bestattet werden. Ausnahmen sind möglich.

In Nordrhein-Westfalen hat die Bestattung innerhalb von acht Tagen zu erfolgen nach Feststellung des Todes bzw. des Todeseintritts.

Eine Bestattung und darf nicht erfolgen, bevor

eine Leichenschau vorgenommen worden ist;
der Sterbefall dem Standesbeamten angezeigt und
in das Sterberegister eingetragen worden ist;
die schriftliche Genehmigung der zuständigen Staatsanwaltschaft oder des zuständigen Amtsrichter verteilt ist, fällt Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, wurde es sich um die Leichen eines unbekannten handelt.

Da die Bestattung also kurz nach dem Tode erfolgt, sollte eine Bestattungsverfügung und ggf. die letzwillige Verfügung für den Bestattungspflichten (bzw. den Bestattungsbevollmächtigten) kurzfristig auffindbar sein.

Die nachlassgerichtliche Testamentseröffnung erfolgt häufig erst nach Monaten!

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