Erbengemeinschaft-auseinandersetzen - dr-erbrecht: Erbrecht-Anwalt in Bonn, Bormheim bei Alfter

Direkt zum Seiteninhalt

Erbengemeinschaft-auseinandersetzen

Erbrecht-Infos > Nach dem Tod > Erbengemeinschaft
Erbengemeinschaft auseinandersetzen
Die Miterben können die Erbengemeinschaft weiterführen. Das macht aber meistens keinen Sinn. Die Auseinandersetzung ist üblich.

Jeder Miterbe kann grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen.
Ausnahmen hiervon ergeben sich aus Gesetz, einer Vereinbarung unter den Miterben oder einer Anordnung des Erblassers.

Mit der Erbauseinandersetzung wird der Nachlass abgewickelt und aufgeteilt. Dazu gehört auch die Bezahlung von Nachlassschulden.

Das Auseinandersetzungsverbot des Erblassers ist zeitlich auf dreißig Jahre oder auf die Lebenszeit einer Person beschränkt. Die Erben können sich aber gemeinsam über das Verbot hinwegsetzen.

Die Erben können das Erbe unter sich verteilen, sie können auch eine gerichtliche Auseinandersetzung herbeiführen.

Bei der gerichtlichen Auseinandersetzung kann zum einen das Vermittlungsverfahren angeregt werden oder nach Aufstellung eines Teilungsplanes die übrigen Miterben auf Zustimmung verklagt werden.

Ein solcher Plan setzt teilungsreife voraus. Dies führt bei Grundstücken häufig zu einer wertvernichtenden Zwangsversteigerung.

Bei Aufstellung eines Teilungsplans sind die Anordnungen des Erblassers zu berücksichtigen, vor allem Teilungsanordnungen und Vermächtnisse.


Zurück zum Seiteninhalt