Pflegevertrag - dr-erbrecht: Erbrecht-Anwalt in Bonn, Bormheim bei Alfter

Direkt zum Seiteninhalt

Pflegevertrag

Erbrecht-Infos > Vor dem Tod > vorweggenommene Erbfolge
Pflegevetrag - Inhalt und Umfang regeln!
Die Vereinbarung eines Pflegevertrages kann zur Sicherung der Pflege im Alter - gerade bei einer Schenkung durch Vorwegerbfolge sinnvoll sein.
Der Pflegevetrag sollte möglichst detailliert ausgestalltet werden und Sanktionen für die nicht - oder - unzureichende Durchführung der Pflegeleistungen vorsehen.
Wichtig ist auch zu regeln, ob der Vertragspartner die Pflege persönlich zu leisten hat, oder er sich der Hilfe Dritter bedienen kann.

Auch sollte geregelt werden, wann mit der Verpflichtung zur Pflege begonnen werden soll.
Dies und der Umfang der Pflege war Streitpunkt einer Entscheidung des OLG Köln, Urteil vom 15.07.1998 - 26 U 1/96.
Das Gericht in Köln entschied:

Die Verpflichtung des zur Pflege Verpflichteten, den Berechtigten zeitlebens bei Krankheit und Gebrechlichkeit zu pflegen und zu verpflegen, soweit es dessen Gesundheitszustand erforderlich macht und er selbst dazu nicht mehr in der Lage ist, umfasse alle Verrichtungen des täglichen Lebens, zu denen der Berechtigte aufgrund Krankheit oder zunehmender altersbedingter Gebrechlichkeit selbst nicht mehr in der Lage ist.
Auslegung des Pflegevertrages
Bei Auslegung des Pflegevetrages - so das OLG Köln - sei zu berücksichtigen, daß der Veräußerer mit der Vereinbarung einer Pflegeverpflichtung meist eine Absicherung gegen Abhängigkeit von Dritten und gegen die Verpflanzung in ein Alten- und Pflegeheim anstrebt.

Wesentlicher Bestandteil der Pflegevereinbarung als Teil der Gegenleistung für die vorweggenommene Übertragung eines Grundstücks ist zugleich die kostenfreie Erbringung der geschuldeten Pflegeleistung. Daher umfasse die Pflegeverpflichtung grundsätzlich nicht nur diejenigen Pflegeleistungen, die an der Person des Berechtigten zu erbringen sind (wie Baden u.ä.), sondern auch andere entlastende Tätigkeiten, wie etwa Einkaufen und Wäschepflege unter den geschuldeten Leistungskatalog fallen, da sie auch von Dritten üblicherweise gegen Entgelt erbracht werden könnten und der Berechtigte sich die Bezahlung derartiger Dienste leisten könnte.

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde - Fachanwalt für Erbrecht - berät Sie gerne beim Abschluss eines Pflegevertrages, sowie bei der Auslegung und Anwendung des Pflegevetrages.
Zurück zum Seiteninhalt