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Testamentsvollstreckung

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Testamentsvollstreckung

Hat der Erblasser die Testamentsvollsteckung in seiner letzwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) angeordnet und hat dieser dann auch beim Nachlassgericht das Testamentsvollstreckerzeugnis erhalten, geht die Verwaltung des Nachlass auf den Testementsvollstrecker über.
Soweit die Testamentsvollstreckung greift, haben die Erben also nichts mehr zu sagen. Sie dürfen beispielsweise nicht mehr über Vermögensgegenstände aus dem Nachlass verfügen.

Neben der
Abwicklungsvollstreckung gibt es die Dauertestamentsvollstreckung, die schlichte Verwaltungsvollstreckung, die Nacherbentestamentsvollstreckung, die Vermächtnis-Testamentsvollstreckung sowie die Testamentsvollstreckung mit beschränktem Aufgabenkreis.

Zwischen
Erben und Testamentsvollstrecker wird häufig um die Vergütung des Testamentsvollstreckers gestritten, denn häufig ist die im Testament enthaltene Regelung "auslegungsbedürftig", etwa wenn der Testamentsvollstrecker eine "angemessene Vergütung" erhalten soll . Was ist nun eine angemessene Verfügutung des Testamentsvollstreckers?

Streit kann auch zwischen den Erben bzww. Vermächtnisnehmern und dem Testamentsvollstrecker hinsichtlich der
Erfüllung des letzten Willens des Erblassers entstehen, zum einem ob der Testamentsvollstrecker tatsächlich den Willen des Erblassers erfüllt oder ob er hierbei eine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung begangen hat.

Rechtsanwalt Dr. Buerstedde berät und vertritt gerne Testamentsvollstrecker oder die jeweiligen Erben und Vermächtnisnehmer.

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Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde - Fachanwalt für Erbrecht - Vererben und Erben in Bonn, Tel. 0228-37 11 07

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