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Berliner Testament

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Ehegattentestament - Berliner Testament

Eheleute und eingetragene Lebenspartner können jeweils ein Einzeltestament errichten, oder ein gemeinschaftliches Testament errichten.

Das besondere am
gemeinschaftlichen Testament ist, dass darin Verfügungen sowohl für den Tod des einen wie auch für den Tod des anderen Partners getroffen werden und ein Ehegatte oder Lebenspartner einseitig und ohne Kenntnis des anderen seine Verfügung nicht ändern oder aufheben kann.

Das Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments.

Mit dem
Berliner Testament setzen sich beide Ehegatten wechselseitig zu Erben ein und verfügen, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, meist die Kinder.

Das gemeinschaftlichen Testament bzw. das Berliner Testament ist schnell errichtet - aber häufig mit "Gefahren" verbunden.

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde ist Ihnen gerne bei der Errichtung eines auf Ihre Wünsche zugeschnittenes gemeinschaftlichen Testament behilflich.

Gefahren des Berliner Testaments

Gefahr Nr. 1: wechselbezügliche Verfügungen?
Bei
wechselbezüglichen Verfügungen trifft der eine Ehegatte eine Verfügung "im Hinblick darauf", dass auch der andere eine entsprechende Verfügung vornimmt. Wechselbezügliche Verfügungen sind solche Bestimmungen in einem gemeinschaftlichen Testament, die ein Ehegatte gerade deshalb trifft, weil der andere Ehegatte eine entsprechende Verfügung getroffen hat. Notwendig ist also, dass ein Ehegatte gerade wegen der Verfügung des anderen so verfügt hat und dass seine Verfügung mit der des anderen stehen und fallen soll.

Gefahr Nr. 2: Voll- und Schlusserbschaft oder Vor- und Nacherbe?
Die meisten, die ein
Berliner Testament errichten, wissen nicht, ob eine Voll- und Schlusserbschaft oder eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet wurde.
Während der überlebende Ehegatte bei Vollerbschaft frei über das Vermögen des Erstversterbenden verfügen darf, darf der Vorerbe nur die Nutzungen des Nachlasses ziehen und muss den Nachlass ordnungsgemäß verwalten - und so für die Nacherben aufbewahren.

Gefahr Nr. 3: Erbschaftssteuer
Beim
Berliner Testament wird häufig dasselbe Vermögen zweimal der Erbschaftsteuer unterworfen: einmal beim Übergang des Vermögens beim ersten Erbfall auf den überlebenden Ehegatten und beim späteren Übergang auf die Schlusserben.
Erbschaftssteuerlich kann es auch ungünstig sein, wenn sich die Eheleute im Berliner Testament als Alleinerben einsetzen, weil
Steuerfreibeträge der Kinder nach dem erstversterbenden Elternteil nicht ausgenutzt werden.

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